Sicherungsschein

  • Wenn der Veranstalter pleite geht, dann hat man ein Problem, es sei denn, man hat einen Sicherungsschein bekommen, der seit 1994 Pflicht ist und die eingenommenen Kundengelder absichern soll.

    Wer eine Reise bucht, sollte darauf achten, dass der Sicherungsschein a) im Original und b) vor der Zahlung ausgehändigt wird. Nur dann ist man abgesichert.

    Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Pflicht einen Sicherungsschein auszustellen, wenn

    1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstaltet,

    2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,

    3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

    Der Gesetzestext ist im BGB unter § 651 k zu finden.

    Vorsicht - das sollte man wissen!
    Der Sicherungsschein umfasst nicht die Leistungen des Reisebüros, wenn dieses nur als Vermittler auftreten!
    Das Reisebüro bucht, wenn es nicht selbst die Reise auflegt hat und dann als Veranstalter auftritt, die Leistungen bei einem Veranstalter. Der Veranstalter stellt den Sicherungsschein aus, damit sind die Leistungen des Veranstalters abgedeckt, aber nicht abgedeckt sind die Leistungen des Reisebüros, wenn das Reisebüro "pleite" macht. :o

    Viele Grüße
    Petra

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