„Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern der gegenwärtigen Bonner Koalition dominierten Tendenzbetrieb, der sich als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu missachten, wie die kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt. Die Rechtsprechung des 9. Senats des OLG Stuttgart ist der des BGH konform, ja noch ‚bankenfreundlicher‘; sie ist von der (wohl CDU-)Vorsitzenden des Senats bestimmt, die der gesellschaftlichen Schicht der Optimaten angehört (Ehemann Arzt) und deren Rechtsansichten evident dem Muster ‚das gesellschaftliche Sein bestimmt das Rechtsbewusstsein‘ folgen.“
LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996 — 21 O 519/95, WM 1996, 571 und AG 1996, 561 f.
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