Erfolgshonorar bei Rechtsanwälten

  • Ab dem 1. 7. 2008 ist es erlaubt zwischen Anwälten und Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.
    Gilt das nur für die Fälle, in denen ein Mandat "etwas schwach auf der Brust" ist, also wenig Geld hat, oder kann man das vereinbaren, wenn man z. B. nicht genau weiß, ob man im Recht ist und evtl. hohe Anwaltskosten scheut?
    Wird da nicht die Verantwortung auf den Anwalt abgewälzt? Denn bei solch einem Erfolgshonorar will der Anwalt sicher nicht leer ausgehen.
    Heike, vielleicht kannst Du hierzu etwas sagen?
    Viele Grüße
    Petra :)
    Noch ein Nachtrag: Gilt das bei jeder Klage oder ist das nur bei privaten Klagen zulässig?

  • Der neue § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermöglicht ab 01.07.2008, dass ein Erfolgshonorar dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung des Erfolgshonorars von der (außer-) gerichtlichen Geltendmachung seines Rechts absehen würde.Wenn es also aus der Sicht des Auftraggebers angesichts dessen wirtschaftlicher Lage als unvernünftig erscheint, die finanziellen Risiken einer Geltendmachung seines Rechts zu tragen und er daher ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars davon absehen würde, dann ist eine solche Vereinbarung zulässig.
    Wann diese Voraussetzung gegeben ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Ich kann mir da noch nicht so recht etwas drunter vorstellen. Irgendwo heisst es, es sei eine „verständige Betrachtung“ der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers notwendig. Dabei sollen die finanziellen Risiken und deren Bewertung durch den Auftraggeber berücksichtigt werden. Vor allem kann ich mir nicht vorstellen als Rechtsanwalt bei niedrigeren Streitwerten dann noch solche Fälle zu übernehmen, wo ich möglicherweise deutlich unter meinen Honoraren arbeiten muss. Denn hierbei kann es sich eigentlich nur um hohe Streitwerte handeln, bei denen das Kostenrisiko groß ist, z.B. Schmerzensgeldforderungen nach Verkehrsunfall oder ähnliches. Ursächlich für die Neuregelung war ein Nazientschädigungsfall, Da ging es dann um 160.000 Euro oder so.... das hat man aber nicht immer. Und ich denke in einem solchen Fall ist es dann auch ok, wenn man bei Erfolg 1/3 Honorar erhält - wie im Fall der Verfassungsbeschewerde.
    Gerichtsgebühren müssen natürlich weiterhin gezahlt werden..
    Da in der Vereinbarung neben der erfolgsabhängigen Vergütung auch die Vergütung angegeben werden muss, welche der Anwalt ohne die Vereinbarung gesetzlich erhalten würde, sollte sich die jeweilige Ersparnis leicht ermitteln lassen..

    Denkbar ist z.B., dass der Anwalt einen Teil der erfolgreich beigetriebenen Forderung erhält.m Es ist aber auch möglich, dass der Anwalt im Falle eines Misserfolges nur einen Teil seiner ihm eigentlich gesetzlich zustehenden Vergütung erhält, und im Erfolgsfall einen entsprechenden Zuschlag über die gesetzliche Vergütung hinaus. Im Ergebnis muss die Höhe der Vergütung angemessen sein (§3a Abs. 2 RVG).

    Was verstehts Du unter "jeder Klage"? Gruß Heike

    "Was gäbe ich für Küsse, wie kalte Kirschen, Zeit wie Sand am Meer.Was gäbe ich her, wenn jeder Tag wie der erste des Sommers wär" (Zitat aus dem Song "Engel" der Gruppe MIA)

    http://rosentaenzerin.wordpress.com/

  • Ich könnte mir vorstellen, dass mit dieser neuen Regelung "Tür und Tor" für amerikanische Verhältnisse geöffnet werden (sollen?).
    Wenn das erstmal bekannt wird, wird es viele Leute geben, die zum Anwalt gehen und ihm Erfolgshonorar Angebote machen.
    Da kommt es sicherlich auf die wirtschaftliche Situation des Anwalts an, ob er solchen Angeboten standhalten kann oder nicht.
    In meinen Augen ist das keine Verbesserung der Situation, obwohl es Extremfälle (Heike sprach da einen an) geben kann, in dem es Sinn macht.
    Glaubt
    Jupp


  • Was verstehts Du unter "jeder Klage"?


    Na ja, damit meine ich ob da Unterschiede gemacht werden, ob eine Firma klagt oder eine Privatperson.
    Danke Heike für die Ausführungen. Ich denke nur, dass es manchmal sicher Sinn machen würde, wenn man den Erfolg/Misserfolg mit einbezieht, zumindest bei den so sehr hohen Summen, z. B. im Falle von Abmahnungen. Da wird m. E. sehr häufig auf Widerspruch verzichtet, obwohl die Erfolgsaussichten doch hoch wären.
    Viele Grüße
    Petra

  • Firmen oder Privatpersonen - interessante Frage. Wenn man auf die wirtschaftliche Komponente abzielt, müsste eine kleien Firma, z.B. Autowerkstatt, genauso davon erfasst sein. Große Firmen wie Lufthansa oder AIrbus kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass die damit gemeint sein könnten.
    Bei den Abmahnungen hast Du in der Tat Recht - da wird ja mächtig abgezockt.
    Jupp, Deine Kritik sehe ich genauso. Bei zunehmender Anwaltschaft könnte das durchaus problematisch werden, insbesondere für junge Kollegen. Da bin ich doch froh, dass ich viel Familienrecht mache. Da habe ich dann immer Erfolg - nämlich die Scheidung.

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